Urkunden & Beglaubigung

Notariell beglaubigte Übersetzung in der Schweiz: Wer darf beglaubigen, und gibt es vereidigte Übersetzer?

Einen schweizweit vereidigten Übersetzer gibt es nicht. Wer eine beglaubigte Übersetzung erstellt, was Notariat oder Gemeinde bestätigen und was nicht.

Eine beglaubigte Übersetzung ist in der Schweiz kein einheitlich geregeltes Dokument. Einen eidgenössischen Titel «vereidigter Übersetzer» gibt es nicht. In der Praxis bestätigt die übersetzende Person schriftlich, dass die Übersetzung mit dem Original übereinstimmt, und eine Notarin, ein Notar oder – je nach Kanton – eine Gemeindebehörde beglaubigt ihre Unterschrift. Geht das Dokument ins Ausland, folgt häufig eine Apostille der Staatskanzlei. Was genau verlangt wird, bestimmt die Stelle, bei der Sie das Dokument einreichen.

Wann braucht man eine beglaubigte Übersetzung?

Beglaubigte Übersetzungen werden verlangt, wenn ein Dokument in einer anderen Sprache bei einer Behörde, einem Gericht oder einer Hochschule eingereicht wird. Typische Fälle sind:

  • Geburts-, Ehe- und Todesurkunden für das Zivilstandsamt, etwa bei einer Heirat in der Schweiz
  • Scheidungsurteile und Gerichtsentscheide
  • Diplome, Arbeitszeugnisse und Notenausweise für Bewerbungen oder Anerkennungsverfahren
  • Handelsregisterauszüge, Vollmachten und Statuten für Geschäfte im Ausland
  • Strafregisterauszüge für Visa oder Arbeitsbewilligungen im Ausland

Für das Zivilstandswesen gibt es eine ausdrückliche Bundesregel. Die Zivilstandsverordnung hält in Art. 3 Abs. 4 fest: «Urkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, können zurückgewiesen werden, wenn sie nicht von einer beglaubigten deutschen, französischen oder italienischen Übersetzung begleitet sind.» Die Zivilstandsbehörden sorgen zwar für die Übersetzung, «soweit dies notwendig und möglich ist», die Kosten tragen aber gemäss Abs. 6 die beteiligten Privaten.

Wer darf eine beglaubigte Übersetzung erstellen?

Die Übersetzung selbst erstellt eine Übersetzerin, ein Übersetzer oder ein Übersetzungsbüro. Eine staatliche Stelle, die Übersetzungen anfertigt oder inhaltlich bestätigt, gibt es für Privatpersonen in der Regel nicht. Die Staatskanzlei des Kantons Zürich schreibt auf ihrer Website: «Wir bieten keine Übersetzungen an» und «Übersetzungen sind im Kanton Zürich keine amtlichen Dokumente.» Im Merkblatt ergänzt sie, dass die Übersetzung und deren Inhalt im Kanton Zürich nicht amtlich beglaubigt werden können. Auch die Staatskanzlei Solothurn verweist für die Übersetzung an ein Übersetzungsbüro.

Was bei einer beglaubigten Übersetzung beglaubigt wird, ist deshalb meist die Unterschrift der übersetzenden Person unter ihrer Bestätigung, dass die Übersetzung vollständig und richtig ist.

Manche Empfängerstellen – vor allem im Ausland – akzeptieren nur Übersetzungen von Personen, die bei ihnen selbst ermächtigt oder vereidigt sind. Die Zürcher Staatskanzlei empfiehlt deshalb, sich bei der ausländischen Stelle zu erkundigen, ob eine Übersetzung aus der Schweiz akzeptiert wird und welche Vorgaben gelten. Ein erfahrenes Büro für beglaubigte Übersetzungen klärt das vor dem Auftrag.

Notariell beglaubigte Übersetzung: was der Notar bestätigt

Was umgangssprachlich «notariell beglaubigte Übersetzung» heisst, ist in der Regel eine Übersetzung mit beglaubigter Unterschrift der übersetzenden Person. Für die Unterschriftsbeglaubigung sind die Kantone zuständig, und die Regeln unterscheiden sich:

Kanton Zuständig für die Beglaubigung der Unterschrift von Übersetzenden
Aargau Urkundspersonen und Beglaubigungspersonen gemäss kantonalem Register; die Apostille stellt danach das Ausweiszentrum aus
Basel-Stadt Beglaubigungsbüro des Kantons (15 Franken pro Beglaubigung); nicht registrierte Übersetzende erscheinen persönlich mit Ausweis
Bern Bisher ausschliesslich Notarinnen und Notare; Gemeinden sind nicht berechtigt
Genf Notarinnen und Notare des Kantons Genf; für eine Apostille auf einem privaten Dokument ist die Beglaubigung durch ein Genfer Notariat Pflicht
Luzern Beglaubigungsdienst des Kantons (30 Franken pro Übersetzung), sofern die übersetzende Person dort registriert ist, oder eine Notarin bzw. ein Notar
Solothurn Notarinnen und Notare (auch der Amtschreiberei) oder Gemeindepräsidium bzw. Gemeindeschreiberei am Wohnort
St. Gallen Gemeinden, Notariate, Zivilstandsämter und Ämter des Kantons; die Staatskanzlei selbst nimmt keine Erstbeglaubigungen vor
Waadt Seit 2011 nur Notarinnen und Notare
Zug Beglaubigungsstellen wie Notariate und Gemeinde- bzw. Stadtnotariate; Inhalte von Übersetzungen beglaubigt der Kanton nicht
Zürich Notariate sowie Stadt- und Gemeindeammannämter

Die Angaben stammen von den Websites der Kantone (Stand Oktober 2026). Für Basel-Landschaft war die kantonale Seite bei unserer Prüfung nicht abrufbar; fragen Sie bei der Landeskanzlei in Liestal nach.

Im Kanton Bern könnte sich das ändern: Der Grosse Rat hat im September 2026 einstimmig einen Vorstoss überwiesen, wonach künftig auch Gemeinden Unterschriften beglaubigen können sollen. Umgesetzt ist das noch nicht.

Wichtig ist, was die notarielle Beglaubigung leistet und was nicht. Die Schweizer Vertretung in Portugal formuliert es so: «Der Beamte bestätigt ausschliesslich die Echtheit der Unterschriften.» Er übernimmt «keine Verantwortung für die Gültigkeit oder den Inhalt des Dokuments». Für die Richtigkeit der Übersetzung steht allein die übersetzende Person ein.

Wann braucht es eine Apostille oder Legalisation?

Für die Verwendung im Ausland reicht eine Unterschriftsbeglaubigung meist nicht. Die ausländische Behörde will wissen, dass die beglaubigende Notarin oder Gemeinde tatsächlich dazu befugt ist. Das bestätigt eine Überbeglaubigung: für Staaten des Haager Übereinkommens von 1961 die Apostille, für andere Staaten die Legalisation. Ausgestellt wird sie von der kantonalen Beglaubigungsstelle – meist der Staatskanzlei – des Kantons, aus dem die amtliche Unterschrift stammt. Sie verrechnet dafür eine Gebühr, deren Höhe je nach Kanton verschieden ist; Schweizer Vertretungen im Ausland dürfen keine Apostillen anbringen. Stellen, Gebühren und Fristen aller Kantone zeigt der Ratgeber Apostille in der Schweiz.

Was kostet die Beglaubigung?

Zu den Kosten der Übersetzung kommen amtliche Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung beim Notariat oder bei der Gemeinde und gegebenenfalls für die Apostille. Diese Gebühren legen die Kantone fest. Zwei Beispiele nach den Websites der Kantone (Stand Oktober 2026), ohne Porto: In Basel-Stadt kostet die Beglaubigung der Unterschrift 15 Franken und die Apostille 20 Franken, zusammen also 35 Franken; in Luzern kosten die Beglaubigung der Übersetzung 30 Franken und die Apostille 30 Franken, zusammen 60 Franken. Wo ein Notariat beglaubigt, kommt dessen Gebühr nach kantonalem Tarif dazu. Mit welchen Posten Sie insgesamt rechnen müssen, zeigt der Ratgeber Was kostet eine Übersetzung in der Schweiz?.

Gibt es vereidigte Übersetzer in der Schweiz?

Nicht im Sinne eines schweizweiten Titels. Die Kantone führen aber Verzeichnisse von Sprachdienstleistenden für Gerichte und Behörden. Im Kanton Zürich ist es das Sprachdienstleistungsverzeichnis des Obergerichts mit einem Akkreditierungsverfahren aus Antrag, Kurs und Prüfung; laut Merkblatt des Obergerichts wird es nicht an Privatpersonen herausgegeben.

Eine Akkreditierung bei einem Gericht ist ein Qualitätsmerkmal, macht eine private Übersetzung aber nicht automatisch amtlich. Ob eine ausländische Behörde die Übersetzung einer in Zürich akkreditierten Person anders behandelt als die eines anderen Büros, entscheidet allein diese Behörde. Wie die kantonalen Verzeichnisse funktionieren, erklärt der Ratgeber Gerichtsdolmetscher in der Schweiz.

So gehen Sie vor

  1. Anforderungen klären: Fragen Sie die Empfängerstelle, in welcher Sprache die Übersetzung sein muss, ob eine Unterschriftsbeglaubigung genügt und ob eine Apostille oder Legalisation nötig ist.
  2. Original oder Kopie: Klären Sie, ob die Übersetzung mit dem Original, mit einer beglaubigten Kopie oder mit einem Scan verbunden werden darf.
  3. Büro beauftragen: Wählen Sie ein Büro, das in die Zielsprache als Muttersprache übersetzt und die Beglaubigung organisiert. Lassen Sie sich die amtlichen Gebühren getrennt ausweisen.
  4. Zeit einplanen: Übersetzung, Notariat und Apostille folgen nacheinander. Bei Legalisationen kommen Bundeskanzlei und Konsulat dazu.
  5. Prüfen: Kontrollieren Sie Namen, Geburtsdaten und Nummern in der Übersetzung, bevor Sie sie einreichen.

Büros, die beglaubigte Übersetzungen anbieten, finden Sie im Verzeichnis der Übersetzungsbüros. Begriffe wie Apostille und Legalisation erklären wir im Glossar.

Häufige Fragen

Gibt es in der Schweiz vereidigte Übersetzer?
Nicht im Sinne eines schweizweiten Titels. Kantone führen eigene Verzeichnisse für Gerichte und Behörden, etwa das Sprachdienstleistungsverzeichnis des Zürcher Obergerichts. Dieses wird nicht an Privatpersonen herausgegeben, und eine Akkreditierung bei Gericht macht eine private Übersetzung nicht automatisch amtlich.
Wer beglaubigt die Unterschrift des Übersetzers?
Das regeln die Kantone. Im Kanton Zürich sind es Notariate sowie Stadt- und Gemeindeammannämter, in Bern und in der Waadt nur Notarinnen und Notare, in St. Gallen auch Gemeinden und Zivilstandsämter. In Luzern und Basel-Stadt beglaubigt eine kantonale Stelle, in Luzern nur für dort registrierte Übersetzende.
Braucht jede beglaubigte Übersetzung eine Apostille?
Nein. Eine Apostille braucht es, wenn das Dokument in einem Staat des Haager Übereinkommens verwendet wird und die dortige Stelle sie verlangt. Für Schweizer Behörden ist sie nicht nötig; die Staatskanzlei Solothurn etwa beglaubigt nur Dokumente, die für das Ausland bestimmt sind.
Wer bezahlt die Übersetzung für das Zivilstandsamt?
Gemäss Zivilstandsverordnung tragen die beteiligten Privaten die Kosten der Übersetzung.

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